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Die Bezeichnung „Bau-Sachverständiger“ muss nicht irreführend sein

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Die Bezeichnung „Bau-Sachverständiger“ muss nicht irreführend sein

Ein Architekt hatte auf einem im Internet geführten Sachverständigenverzeichnis geworben mit: „Architekt BDA Bau-Sachverständiger (…) Tätigkeitsschwerpunkte: Schäden an Gebäuden * Architektenleistungen und Architektenhonorare * Prüfung des Schallschutzes DIN 4109 und des Wärmeschutzes DIN 4108 Bauabrechnungssachen“ Ein Wettbewerbsverein (dessen Mitglied auch Industrie- und Handelskammern sind) hatte auf Unterlassung geklagt. Die Klage wurde vom Landgericht Bonn (Urteil vom 07.09.2011 – 16 O 15/11) zurückgewiesen. Weil der Senat des OLG Köln (6 U 198/11) die dagegen gerichtete Berufung für aussichtslos einschätzte, nahm der Kläger diese zurück.

Aus der Urteilsbegründung: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, sich bei geschäftlichen Handlungen als „Bau-Sachverständiger“ ohne Nennung eines oder mehrerer Sachgebiete zu bezeichnen. Ein dahingehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, wonach derjenige, der irreführende und damit unlautere Wettbewerbsmaßnahmen ergreift, Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden zur Unterlassung verpflichtet ist. Zwar zählt zu werbenden geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 2 UWG auch die Veranlassung kommerzieller Mitteilungen, die (mittelbar) der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen dienen. Dies gilt für die Nutzung von Mitgliedsverzeichnissen, wenn die darin enthaltenen Angaben – wie hier – zur Information der angesprochenen Verkehrskreise frei zugänglich in das Internet eingestellt werden (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 14.03.2001 – 14 U 2585/00, WRP 2001, 840). Dem geltend gemachten Anspruch steht jedoch entgegen, dass der Beklagte diesem nicht zuwider gehandelt hat. Denn mit den Angaben auf der Internetseite des Cer Gerichtssachverständigenvereins vom 22.06.2010 erfüllt der Beklagte das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren (ungeachtet seiner inhaltlichen Berechtigung). Es fehlt bereits an einer Erstbegehungsgefahr. So erfolgt die dortige Verwendung der Bezeichnung als „Bau-Sachverständiger“ – bei verständiger Würdigung – unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und damit auf bestimmte Sachgebiete. Dass diese der Sachgebietseinteilung der Industrie- und Handelskammern nicht entsprechen, hat der Kläger weder behauptet noch ergibt sich das aus der von ihm zur Akte gereichten „Sachgebietseinteilung Bauwesen“ (vgl. die dortigen Ziffer 1., 1.2, 1.3, 18. und 22.).

Ungeachtet dessen begegnet die Annahme, eine Aufteilung des Bauwesens in Sachgebiete könne durch die Industrie- und Handelskammern über das Wettbewerbsrecht mit verbindlicher Wirkung auch für Nichtmitglieder festgelegt werden, durchgreifenden Bedenken. Unabhängig davon fehlt es an einer irreführenden Werbung des Beklagten. Bei der Frage, in welcher Weise der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, ist darauf abzustellen, ob die Angaben so gestaltet sind, dass sie bei einem nicht unerheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgen, über wesentliche Merkmale der beworbenen Leistung eine Fehlvorstellung verursachen (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2007 – 2 U 13/07, WRP 2008, 151). Nach dieser Maßgabe verstößt eine Werbung mit der Bezeichnung als „Bau-Sachverständiger“ ohne Angabe von Sachgebieten nicht gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG (ebenso LG Hamburg, Urt. v. 02.08.2005 – 312 O 211/05, MD 2006, 264; offenlassend LG Tübingen, Urt. v. 02.02.2007 – 20 O 34/06, WRP 2008, 151; a.A. LG Regensburg, Urt. v. 28.02.2002 – 1 HK O 1970/01, WRP 2003, 122). Das kann die Kammer, deren Mitglieder sowohl zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören als auch regelmäßig mit Wettbewerbssachen befasst sind, aus eigener Sachkunde beurteilen. Von einem „Sachverständigen“ wird erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet, d.h. über uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienabschluss verfügt (BGH, Urt. v. 06.02.1997 – I ZR 234/94, MDR 1997, 1049; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2007 – 2 U 13/07, WRP 2008, 151; LG Hamburg, Urt. v. 02.08.2005 – 312 O 211/05, MD 2006, 264). Der demnach – hier – für das „Bauwesen“ erforderliche Sachverstand ist bei einem Architekten schon aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung vorhanden.

Hinweis: Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 07.09.2011 – 16 O 15/11 ist vorgesehen zur Veröffentlichung in Sprengnetter-Bibliothek, der Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung zur Grundstücks- und Mietwertermittlung sowie Bodenordnung.

2023-04-13T12:29:40+00:0029. April 2013|Rechtsprechungen|
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