Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Verträge, die persönlich, schriftlich, telefonisch oder online über die Webseite https://www.mayer-dau.de (nachfolgend bezeichnet als „Webseite“) und direkt mit dem Geschäftsführer Herrn Benjamin Dau (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“), Am Hogen Hagen 31, 26160 Bad Zwischenahn, Tel.: : +49 (0) 44 03 / 3099, Fax: : +49 (0) 44 03 / 937 42 9, E-Mail: info@mayer-dau-immobilien.de mit Ihnen (nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“) geschlossen werden.
(2) Sie gelten für natürliche Personen, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern diese schriftlich vom Auftragnehmer akzeptiert wurden.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Bei Änderungen dieser AGB erhält der Auftraggeber per E-Mail eine Mitteilung. Jede einzelne Änderung wird dem Auftraggeber in der E-Mail zur Kenntnis gebracht und tritt 30 Tage nach der Mitteilung in Kraft. Der Auftraggeber kann einzelnen oder allen Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der E-Mail schriftlich oder in Textform widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung der AGB nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich oder in Textform nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vom Nutzer genehmigt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen form- und fristgerecht behalten diese AGB ihre Gültigkeit. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftragnehmer im Mitteilungsschreiben gesondert hinweisen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung zum Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken, Häusern, Wohnungen, Gewerbeimmobilien und sonstigen Immobilien. Zwischenverkauf, eine Zwischenvermietung bzw. -verpachtung bleiben vorbehalten.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Allein durch eine Anfrage an den Auftragnehmer (per E-Mail, Telefax, Telefon oder auf sonstige Weise) kommt kein Vertrag zustande. Diese Anfrage stellt lediglich ein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass der Auftragnehmer das Angebot für diesen Vertrag annimmt. Der Auftragnehmer nimmt das Vertragsangebot an, indem der Vertrag ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen wird.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten.
(3) Durch den Auftragnehmer unterbreitete Angebote sind freibleibend und nur für den Empfänger bestimmt und dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden.
(4) Firmen dürfen Angebote und Mitteilungen nur für sich und firmeneigene Mitarbeiter verwenden. Die Bekanntgabe an Mitarbeiter darf allerdings nur mit der Verpflichtung erfolgen, dass auf diese Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und dass die Angebote provisionspflichtig sind. Auf die Vertraulichkeit muss besonders aufmerksam gemacht werden. Bei Nichtbeachtung kann Schadenersatz in Höhe der ortsüblichen Provision verlangt werden, auch wenn ein Vertrag ohne Mitwirkung des Auftragnehmers über das betreffende Objekt abgeschlossen wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Auskunft über Namen und Anschrift der Mitarbeiter zu verlangen, die von der jeweiligen Firma die Angebote erhalten haben.
§ 4 Eigentümerangaben und Unterlagen zum Objekt
(1) Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die dem Auftragnehmer erteilt wurden. Der Auftragnehmer ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten.
(2) Der Auftragnehmer prüft die Objektinformationen, die er durch den Auftraggeber oder von einen durch den Auftraggeber beauftragten Dritten erhält, nicht auf Richtigkeit Vollständigkeit und haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Gesetzlich erforderliche Angaben, insbesondere Angaben gemäß der aktuellen EnEV, fordert der Auftragnehmer beim Auftraggeber grundsätzlich an.
§ 5 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Auftragnehmers sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Dies gilt nicht im Fall eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalls.
§ 6 Doppeltätigkeit
Der Auftragnehmer kann sowohl für den Anbieter als auch den Interessenten tätig werden.
§ 7 Haftung auf Schadenersatz
(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
§ 8 Besichtigungen und Besprechungen
Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist vereinbart, dass Besichtigungen und Besprechungen vorher mit dem Auftragnehmer abgesprochen sein müssen. Termine finden nur in Anwesenheit des Auftragnehmers statt.
§ 9 Provisionsanspruch
(1) Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch den Auftragnehmer ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn der Auftragnehmer bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit des Auftragnehmers zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist.
(2) Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bei Rechnungsstellung fällig und Provision versteht sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(3) Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Miete statt Kauf oder Pacht statt Kauf oder Miete statt Pacht. Die Provisionsrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot festgelegten Provision. Sofern weder eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Provision im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Rechnung, unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung, gemäß den Angaben zu Höhe der Provision.
(4) Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit dem der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.
(5) Bei Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch den Auftragnehmer der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt.
(6) Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objektes ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.
(7) Die Provision ist auch zu zahlen, wenn einem Anderen, als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes eines Vertragspartners aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
(8) Der Provisionsanspruch ist auch dann noch rechtsgültig, wenn und unmittelbar durch den Nachweis des Auftragnehmers oder durch deren Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn der Vertragsabschluss nach Ablauf des Auftrages erfolgt.
(9) Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes dem Auftraggeber gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages den Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
(2) Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nachbesonderer Vereinbarung.
§ 11 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.
§ 12 Benachrichtigungen, Adressänderung und Firmenwechsel
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer schriftlich über Änderungen seiner postalischen oder elektronischen Adresse und Telefonnummer informieren, bevor diese Änderung wirksam wird. Bei der vom Auftraggeber angegebene Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Wechselt bei einem Unternehmen der Inhaber oder ein persönlich haftender Gesellschafter oder erfolgt eine Änderung der Rechtsform so gilt dies als Überlassung an Dritte. Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.
§ 13 Personenmehrheiten
Tatsachen, die für einen Auftraggeber bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen den Auftraggeber einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für den anderen Auftraggeber die gleiche Wirkung. Sind mehrere Personen Auftraggeber, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Auftragnehmers ist es ausreichend, wenn sie gegenüber einem der Auftraggeber abgegeben wird.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Zur Aufrechnung von Forderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen möchten, Gegenansprüche aus demselben Vertrag betreffen, rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unstrittig sind.
(2) Rechnungsforderungen können vom Auftragnehmer an Dritte abgetreten werden, insbesondere zu Refinanzierungszwecken sowie zu Zwecken vereinfachter Forderungsabwicklung. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er im Abtretungsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die für eine Abtretung sowie die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen an den Dritten übermitteln.
§ 15 Mitteilungspflicht
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss anwesend zu sein. Ein Termin ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat des weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder Vertragsabschluss ohne Anwesenheit des Auftragnehmers, so sind die Vertragspartner verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.
(2) Wird dem Auftragnehmer ein gebührenpflichtiger Abschluss nicht mitgeteilt, dann beginnt die Verjährungsfrist für die Zahlung der Provision erst mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Auftragnehmer Kenntnis von dem Abschluss erhalten hat. Diese Regelung hat auch dann Gültigkeit, wenn der Auftraggeber irrtümlich den Abschluss für nicht provisionspflichtig gehalten hat.
§ 16 Datenschutz
Personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden vom Auftragnehmer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert. Der Auftragnehmer stellt im Rahmen der Datenschutzerklärung auf www.mayer-dau.de ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zu Art, Umfang und Zweck der seinerseits vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge, die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB) oder die Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.
(2) Sind vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Diese AGB wurde erstellt durch Kanzlei Fischer-Battermann, Kirchring 55, 26831 Bunde.