Das Bundesverfassungsgericht hat mitgeteilt, dass der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts das Urteil in Sachen Erbschaftsteuer am 17. Dezember 2014 verkünden wird. Am 8. Juli 2014 verhandelte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Regelungen. Auf dessen Grundlage soll am 17. Dezember 2014 das Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer verkündet werden.
Der Erste Senat hat sich in der Verhandlung mit folgenden Punkten befasst: list Der vom Bundesfinanzhof im September 2012 gestellte Antrag auf konkrete Normenkontrolle richtet sich gegen Steuervergünstigungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die beim Übergang betrieblichen Vermögens gewährt werden. Im Kern betrifft das Verfahren die im Jahr 2009 geltende Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG. In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es, diejenigen Unternehmen seien von der Steuer zu entlasten, bei denen im Zuge des Betriebsübergangs die Arbeitsplätze weitestgehend gesichert würden. Der Gesetzgeber hat die §§ 13a und 13b ErbStG zwar seit 2009 in einzelnen Punkten geändert, dabei aber sein grundsätzliches Verschonungskonzept, das vom Bundesfinanzhof in Frage gestellt wird, unverändert beibehalten. list Der Bundesfinanzhof hält die §§ 13a und 13b ErbStG in Verbindung mit der Tarifnorm des § 19 ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig.
Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften stelle eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar. list Neben den vom Bundesfinanzhof aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit der §§ 13a und 13b ErbStG mit Art. 3 Abs. 1 GG hat sich der Erste Senat auch damit befasst, ob die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelungen beim Bund liegt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 102/2014 vom 18. November 2014 Sprengnetter.de