Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist. Diese Rechtsfrage war bislang ungeklärt. Die Entscheidung des BGH ist auch für Sachverständige von Bedeutung. Urteile vom 25.03.2015 (VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14) Der BGH hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. § 13 BGB Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. § 14 BGB Unternehmer (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) […] Als entscheidend hat der Senat angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel – und damit auch bei Energielieferungsverträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen – zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an. Pressemitteilung des BGH vom 25.03.2015 (Nr. 43/2015) Hinweis für den Sachverständigen: Demnach ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften das neue Verbraucherwiderrufsrecht anzuwenden.
Der Sachverständige sollte bei Beauftragung ohne persönlichen Kontakt (z.B. Telefon, Fax, E-Mail) oder außerhalb der Geschäftsräume des Sachverständigen die WEG über ihre Widerrufsrechte informieren. Besteht das Widerrufsrecht und belehrt der Sachverständige die WEG nicht über ihr Widerrufsrecht, so hat sie 12 Monate und 14 Tage Zeit den Vertrag zu widerrufen.
Zwischenzeitlich erbrachte Arbeitsleistungen wären vergeblich. Das Thema Verbraucherwiderrufsrecht für Sachverständige wird in der Link:aktuellen Ausgabe aktuellen Ausgabe der immobilien & bewerten behandelt. Hier erfahren Sie die Hintergründe mit Erklärungen und Empfehlungen, auch welche Vereinbarungen der Sachverständige mit dem Auftraggeber treffen muss, damit die in der 14-tägigen Widerrufsfrist getätigten Arbeiten – trotz Widerruf durch den Auftraggeber – abgerechnet werden können.
Quelle : http://www.sprengnetter.de/open/view_shop/0/action/news%3Bdetail/menu/99/news/1523/news_category_id/2/M/ksPhxA