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IVD: Grunderwerbsteuer verhindert Bildung von Wohneigentum – Fehlkonstruktion im Länderfinanzausgleich

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IVD: Grunderwerbsteuer verhindert Bildung von Wohneigentum – Fehlkonstruktion im Länderfinanzausgleich

– Erwerb von selbstgenutzter Wohnung von Grunderwerbsteuer befreien – Bundesweite Senkung auf 3,5 % „Die Grunderwerbsteuer ist eines der Haupthindernisse für die Bildung von Wohneigentum. Aus diesem Grund regen wir an, den Erwerb einer selbst genutzten Wohnung von der Grunderwerbsteuer freizustellen, um so die Eigentumsbildung zu fördern. Zudem sollte die Steuer allgemein gesenkt werden.“

Mit diesen Worten kommentiert der Präsident des Immobilienverbandes IVD, Jürgen Michael Schick, die derzeitigen Diskussionen um die Grunderwerbsteuer. „Die Preise für Wohnungen und Häuser sind in den begehrten Lagen kräftig gestiegen, besonders in den Großstädten. Da die Grunderwerbsteuer von der Höhe des Kaufpreises abhängt, verdient der Staat immer kräftig mit. Hinzu kommt, dass die Bundesländer die Steuersätze in den vergangenen Jahren immer wieder erhöht haben, sodass die Steuer in etlichen Bundesländern bereits 6,5 Prozent beträgt. Im Jahr 2016 haben die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer erstmals mehr als zwölf Milliarden Euro betragen.

Gegenüber 2015 bedeutet dies einen Anstieg von mehr als zehn Prozent“, erläutert Schick. Trotz der gestiegenen Kaufpreise sei Wohneigentum derzeit weiterhin erschwinglich, weil aufgrund der niedrigen Zinsen auch höhere Kaufpreise finanziert werden können. Da die Grunderwerbsteuer jedoch mit dem Kaufpreis steigt, verbrauche sie das für die Finanzierung erforderliche Eigenkapital. Spirale der Steuererhöhungen durch Fehlkonstruktion des Länderfinanzausgleichs Die Ursache dafür, dass bisher bis auf zwei alle Bundesländer die Steuersätze angehoben haben, liegt dem IVD zufolge vor allem in einer Fehlkonstruktion des Länderfinanzausgleichs.

„Länder mit einem hohen Grunderwerbsteuersatz werden dafür über den Länderfinanzausgleich finanziell belohnt. Hier wird ein verquerer Anreiz gesetzt“, sagt Hans-Joachim Beck, Leiter der Abteilung Steuern beim IVD.

Der Grund: Bei der Bemessung der Finanzkraft eines Landes werde die Grunderwerbsteuer nicht mit dem tatsächlichen Aufkommen berücksichtigt, sondern nur anhand eines durchschnittlichen Steuersatzes. „Bundesländer, die einen höheren Steuersatz einführen, als er in den übrigen Bundesländern gilt, tragen deshalb weniger zum Länderfinanzausgleich bei, als es ihrem Steueraufkommen entspricht. Nach Berechnungen des Instituts für Weltwirtschaft in Kiel (IfW) haben deshalb Bayern und Sachsen, die beide nur 3,5 Prozent erheben, im Jahre 2015 etwa 450 Millionen Euro bzw. 80 Millionen Euro zu viel gezahlt. Nordrhein-Westfalen zahlt dagegen jährlich etwa 365 Millionen Euro zu wenig an die anderen Bundesländer“, so Beck. Dieser Konstruktionsfehler im Länderfinanzausgleich müsse behoben werden.

Reform der Grunderwerbsteuer von 1983 gescheitert

Um die Wohneigentumsbildung zu fördern, schlägt der IVD vor, den Erwerber einer selbstgenutzten Wohnung von der Grunderwerbsteuer zu befreien. Die Befreiung könnte davon abhängig gemacht werden, dass die erworbene Wohnung mindestens sieben Jahre lang selbst bewohnt wird. „Eine solche Steuerbefreiung wäre auch nicht neu. Bis zur Reform der Grunderwerbsteuer im Jahre 1983 war der Erwerb der selbst genutzten Wohnung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Um das Steuerrecht einfacher und gerechter zu machen, sollte die Bemessungsgrundlage verbreitert und der Steuersatz abgesenkt werden. So wurde durch die zum 1.1.1983 in Kraft getretene Reform der Steuersatz von sieben auf zwei Prozent herabgesetzt, dafür aber sämtliche Steuerbefreiungen abgeschafft. Aufgrund der damals bestehenden Befreiungen waren letztlich nur etwa 80 Prozent der Erwerbsfälle steuerpflichtig“, erklärt der IVD-Steuerexperte.

Die Reform im Jahr 1983 sei letztlich gescheitert, da die Bundesländer die ihnen durch die Föderalismusreform I eingeräumte Befugnis, den Steuersatz seit dem Jahre 2006 selbst festzusetzen, benutzt hätten, um den Steuersatz immer weiter zu erhöhen. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997 sei der Steuersatz auf 3,5 Prozent erhöht worden, um den Wegfall der Vermögensteuer zu kompensieren. IVD-Präsident Jürgen Michael Schick: „Inzwischen haben 14 der 16 Bundeländer die Steuersätze angehoben. Lediglich in Bayern und Sachsen gilt noch der Steuersatz von 3,5 Prozent. Da die Steuersätze in den meisten Ländern den vor 1983 geltenden Prozentsatz fast erreicht haben, muss konsequenterweise wieder eine Steuerbefreiung eingeführt werden. Außerdem sprechen wir uns dafür aus, dass die Grunderwerbsteuer bundesweit auf einheitlich 3,5 Prozent gesenkt wird. Die Gesetzgebungsbefugnis für eine Steuerbefreiung steht trotz der Föderalismusreform I dem Bund zu.“ Berlin, 2. März 2017 Quelle : IVF.net

2023-04-13T12:29:40+00:0006. März 2017|Aktivitäten|
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